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Neu Dokument-ID: 806775

Vorschrift

Genfer Flüchtlingskonvention

Inhaltsverzeichnis

Artikel 19.
Freie Berufe

idF BGBl. Nr. 55/1955 | Datum des Inkrafttretens 30.01.1955

  1. Jeder vertragschließende Staat wird Flüchtlingen, die sich erlaubterweise auf seinem Gebiet aufhalten, Diplome besitzen, welche von den zuständigen Behörden des betreffenden Staates anerkannt wurden, und einen freien Beruf ausüben wollen, die günstigste Behandlung angedeihen lassen, auf keinen Fall aber eine schlechtere als die, die im allgemeinen Ausländern unter den gleichen Umständen gewährt wird.
  2. Die vertragschließenden Staaten werden im Rahmen ihrer Gesetze und Verfassungen alle Anstrengungen machen, um die Ansiedlung solcher Flüchtlinge in den Gebieten außerhalb des Mutterlandes zu sichern, für deren internationale Beziehungen sie die Verantwortung tragen.