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Neu Dokument-ID: 806778

Vorschrift

Genfer Flüchtlingskonvention

Inhaltsverzeichnis

Artikel 21.
Unterkunft

idF BGBl. Nr. 55/1955 | Datum des Inkrafttretens 30.01.1955

Bezüglich der Unterkunft sollen die vertragschließenden Staaten, soweit dies durch Gesetze und Verordnungen geregelt oder Gegenstand der Kontrolle von öffentlichen Behörden ist, den Flüchtlingen, die sich erlaubterweise auf ihrem Gebiete aufhalten, die günstigste Behandlung gewähren, auf keinen Fall aber eine schlechtere, als sie gewöhnlich Ausländer unter den gleichen Umständen erhalten.