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Dokument-ID: 177038
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Artikel 22.
Alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper sind im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet.
(BGBl. I Nr. 51/2012)