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Neu Dokument-ID: 806780

Vorschrift

Genfer Flüchtlingskonvention

Inhaltsverzeichnis

Artikel 23.
Öffentliche Unterstützungen

idF BGBl. Nr. 55/1955 | Datum des Inkrafttretens 30.01.1955

Die vertragschließenden Staaten sollen den Flüchtlingen, die sich erlaubterweise auf ihrem Gebiete aufhalten, die gleiche Behandlung in der öffentlichen Unterstützung und Hilfeleistung gewähren, wie sie ihren eigenen Staatsbürgern zuteil wird.