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Dokument-ID: 1116053
KAPITEL VI
Massenzustrom-Richtlinie
KAPITEL VI
Solidarität
Artikel 24
Die in der Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen werden aus Mitteln des mit der Entscheidung 2000/596/EG errichteten Europäischen Flüchtlingsfonds nach den in dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen unterstützt.