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Dokument-ID: 806800
Artikel 36.
Genfer Flüchtlingskonvention
Artikel 36.
Mitteilungen über die nationale Gesetzgebung
Die vertragschließenden Staaten sollen die Gesetze und sonstige Bestimmungen, die sie veröffentlichen, um die Anwendung des vorliegenden Abkommens zu sichern, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitteilen.