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Neu Dokument-ID: 806803

Vorschrift

Genfer Flüchtlingskonvention

Inhaltsverzeichnis

Kapitel VII
Schlußbestimmungen

Artikel 38.
Schlichtung von Streitfragen

idF BGBl. Nr. 55/1955 | Datum des Inkrafttretens 30.01.1955

Wenn sich in der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens Streitfragen zwischen den vertragschließenden Staaten ergeben sollten, die nicht auf andere Weise beigelegt werden können, soll eine solche Streitfrage auf Antrag eines der Streitteile dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt werden.