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Dokument-ID: 177127
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Artikel 78c.
Inwieweit für das Gebiet einer Gemeinde die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, wird durch Bundesgesetz geregelt. Für Wien ist die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz.
(BGBl. I Nr. 49/2012)