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Dokument-ID: 1191309
Artikel 8
Realkostenverrechnungsvereinbarung Bund – Wien
Artikel 8
Urschrift
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Das Bundeskanzleramt hat allen Vertragspartnern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 6 Abs. 1 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.