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Neu Dokument-ID: 1116030

Vorschrift

Massenzustrom-Richtlinie

Inhaltsverzeichnis

Artikel 9

idF ABl. L 212/2001 | Datum des Inkrafttretens 07.08.2001

Die Mitgliedstaaten händigen den Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, ein Dokument in einer Sprache aus, von der angenommen werden kann, dass diese Personen sie verstehen; in dem Dokument sind die für diese Personen bedeutsamen Bestimmungen zum vorübergehenden Schutz in klarer Form dargelegt.