Neu
Dokument-ID: 177259
Artikel III
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Artikel III
(Zu Artikel 10 Absatz 1 Z. 8 B-VG)
Zu den Angelegenheiten des Gewerbes im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 Z. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 gehören nicht die Angelegenheiten des Berg- und Schiführerwesens sowie die Privatzimmervermietung, das ist die durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstandes als häusliche Nebenbeschäftigung ausgeübte Vermietung von nicht mehr als zehn Fremdenbetten.