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Dokument-ID: 834662
1.4.1 Landes-Grundversorgungsgesetze; zuständige Stellen
Die Zuständigkeiten der Länder ergeben sich aus Art 4 GVV (RV 2004, 10: „spiegelbildliche Bestimmung zu Art 3“) sowie den einzelnen Landesgesetzen. Zuständige Behörde ist die jeweilige Landesregierung. Im Folgenden werden die jeweiligen Landes-Grundversorgungsgesetze sowie auch die zuständigen Stellen des jeweiligen Amtes der Landesregierung angegeben: