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Dokument-ID: 1139604
8.9 Brennbare Flüssigkeiten: Brand- und Explosionsschutz
In § 14 sind die Grundsätze aufgelistet.
Als explosionsgefährdet versteht man einen räumlichen Bereich, in dem bei bestimmungsgemäßem Betrieb eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann.