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Christian Schenk | Glossar

Arbeitsmediziner und Evaluierung

(§ 81 Abs 3)

Grundsätzlich ergeht der gesetzliche Auftrag zur Durchführung und Dokumentation der Arbeitsplatzevaluierung an den Arbeitgeber selbst. Dieser kann jedoch auch Arbeitsmediziner mit der Durchführung und Dokumentation der Arbeitsplatzevaluierung beauftragen. Die zur Erst- und Folgeevaluierung aufgewendete Zeit kann in die Präventionszeit eingerechnet werden.