Vibration – Spezielle Evaluierung
(§ 7 VOLV)
Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren müssen, auf Grundlage der allgemeinen Arbeitsplatzevaluierung, auch die Gefahren, denen die Arbeitnehmer durch Vibrationsbelastung (Hand-Arm- oder Ganzkörpervibration) ausgesetzt sind, ermittelt und beurteilt werden. Dabei muss insbesondere Folgendes berücksichtigt werden:
- Art, Ausmaß, Dauer und Frequenzspektrum der Exposition, einschließlich der Exposition gegenüber intermittierenden und wiederholten Vibrationen
- Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte
- Ergebnisse von Bewertungen und Messungen sowie einschlägige Informationen auf Grundlage der Gesundheitsüberwachung
- die Angaben von Herstellern, Inverkehrbringern oder der Betriebsanleitung, insbesondere Angaben zur korrekten Verwendung, zur Wartung und Kennzeichnung der Arbeitsmittel
- veröffentlichte Informationen wie wissenschaftliche Erkenntnisse oder Vergleichsdaten