Tiermaterialienverordnung 2004
§ 1. Gebühren für Betriebszulassungen
Die Gebühr für eine Betriebszulassung gemäß § 3 des Tiermaterialiengesetzes wird
a) | mit einem Grundbetrag von EUR 100,– und | ||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | einem Zuschlag für jede nachstehend angeführte Betriebskategorie wie folgt festgesetzt:
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