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Neu Dokument-ID: 631218

FORUM Media (red) - Erich Rosenbach | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.2.2 Dem Verwertungsverfahren zugeführter Kupferschrott

Kriterien

Anforderungen an die Selbstüberwachung

2.1

Der Verwertung darf nur Abfall zugeführt werden, der verwertbares Kupfer oder verwertbare Kupferlegierungen enthält.

Qualifiziertes Personal, das geschult ist, Abfall zu erkennen, der die Kriterien dieses Abschnitts nicht erfüllt, nimmt eine Annahmekontrolle des gesamten gelieferten Abfalls (durch Sichtprüfung) und der Begleitpapiere vor.

2.2

Gefährliche Abfälle werden der Verwertung nicht zugeführt, es sei denn, die unter „Kriterien für Behandlungsverfahren und -techniken“ genannten Verfahren und Techniken zur Beseitigung aller gefahrenrelevanten Eigenschaften wurden nachweislich angewandt.

2.3

Folgender Abfall wird nicht der Verwertung zugeführt:

  • Feil- und Drehspäne, die Flüssigkeiten wie Öl oder Ölemulsionen enthalten, und
  • Fässer und Behälter, ausgenommen die Ausstattung von Altfahrzeugen, die Öl oder Farben enthalten oder enthalten haben.

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