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Dokument-ID: 469542
7.3 Vereinfachte Aufzeichnungen (§ 5 ANV)
Wie bereits in der Abfallnachweisverordnung 2003 vorgesehen, dürfen Abfallersterzeuger von Siedlungsabfällen hinsichtlich der Angabe der Abfallmasse und der erforderlichen Datumsangaben vereinfachte Aufzeichnungen führen.