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Dokument-ID: 981700
8.2 Die Pflichten des Abfallbeauftragten
Überblick: Die Pflichten des Abfallbeauftragten
Der Abfallbeauftragte hat gem § 11 Abs 3 AWG
- Zu überwachen, dass die abfallrechtlichen Vorschriften des Bundes-AWG und der darauf beruhenden Verwaltungsakte (Verordnungen, Bescheide) eingehalten werden (Überwachungspflicht)
- Den Betriebsinhaber über seine Wahrnehmungen, insbesondere über festgestellte Mängel, unverzüglich zu informieren (Informationspflicht)
- Auf eine sinnvolle Organisation der Umsetzung der den Betrieb betreffenden abfallrechtlichen Bestimmungen hinzuwirken (Koordination des betrieblichen Abfallmanagements)
- Den Betriebsinhaber in allen den Betrieb betreffenden abfallwirtschaftlichen Fragen, einschließlich der abfallwirtschaftlichen Aspekte bei der Beschaffung, zu beraten (Beratungspflicht)
- Im Zuge der Erstellung/Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes die Kosten der Abfallbehandlung und die Erlöse der Altstoffe dem Betriebsinhaber darzustellen (Berichtspflicht)