2.1 Genehmigungspflicht von Problemstoffsammelstellen und Altstoffsammelzentren
Genehmigungspflicht nach § 54 AWG 2002
Die Errichtung, der Betrieb und eine wesentliche Änderung von öffentlich zugänglichen Sammelstellen für Problemstoffe und von öffentlich zugänglichen Altstoffsammelzentren für Siedlungsabfälle und sonstige nicht gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten anfallen und in haushaltsüblichen Mengen übernommen werden, einschließlich jener, in denen eine Vorbereitung zur Wiederverwendung der gesammelten Abfälle durchgeführt wird, erfordern gem § 54 Abs 1 AWG 2002 eine Genehmigung durch die Behörde, sofern sie nicht der Genehmigungspflicht gem den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen. Im Antrag ist darzulegen, dass die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs 3 AWG 2002) nicht beeinträchtigt werden.