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Dokument-ID: 917402
3.8 Pflichten der Gemeinden und Gemeindeverbände
Gemeinden und Gemeindeverbände sind gem § 28a AWG 2002 verpflichtet, Abgabestellen für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten einzurichten und zu betreiben. Diese gelten als „Sammelstellen“ iSd EAG-VO.