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Dokument-ID: 468716
2.3 Nebenprodukte
Ein Stoff oder Gegenstand, der das Ergebnis eines Herstellungsverfahrens ist, dessen Hauptziel nicht die Herstellung dieses Stoffes oder Gegenstands ist, gilt gem § 2 Abs 3a AWG 2002 unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Abfall: