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Erich Rosenbach | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.3 Nebenprodukte

Ein Stoff oder Gegenstand, der das Ergebnis eines Herstellungsverfahrens ist, dessen Hauptziel nicht die Herstellung dieses Stoffes oder Gegenstands ist, gilt gem § 2 Abs 3a AWG 2002 unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Abfall:

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