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Dokument-ID: 1264858
12.6.5 Berichtspflichten bei erheblichen Cybersicherheitsvorfällen
Erhebliche Cybersicherheitsvorfälle sind dem zuständigen sektorspezifischen CSIRT (Computer Security Incident Response Teams; Computer Notfallteam), mangels eines solchen dem nationalen CSIRT, zu melden, das die Meldung an die Cybersicherheitsbehörde weiterleitet. • [Fußnote: § 34 Abs 1 NISG.]