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Dokument-ID: 1192715
1.20 Kein vorzeitiges Abfallende von Sodaasche
Die Erfüllung der Bedingungen des Art 6 Abs 1 Abfallrahmenrichtlinie (ARRL) garantiert nicht automatisch das Ende der Abfalleigenschaft. Nationale Gesetzgeber können das Abfallende an „allgemeine Voraussetzungen“ knüpfen und besitzen dabei einen gewissen Ermessensspielraum. Daher sind die österreichischen Regelungen zum Abfallende (§ 5 AWG 2002) mit dem Unionsrecht vereinbar, und ein Abfallende, das sich außerhalb dieser nationalen Vorgaben befindet, ist nicht vorstellbar.