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Dokument-ID: 553350
2.4 Sammlung durch Rücknahmebefugte oder -verpflichtete
Das AWG 2002 enthält im § 14 Abs 2 Z 3 eine Verordnungsermächtigung zur Anordnung, dass bestimmte Produkte nach ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung an die Hersteller oder Verteiler dieser Waren zurückgegeben werden können. Aufgrund dieser Verordnungsermächtigung wurde zB eine Rücknahmepflicht für Altfahrzeuge, Batterien oder Elektroaltgeräte normiert.