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Dokument-ID: 1090853
7.3.2 Sicherheitsleistung
Für jede notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen muss die notifizierende Person entweder eine Sicherheitsleistung – zB in Form einer Bankgarantie – vorlegen oder eine entsprechende Versicherung abschließen. Diese muss Folgendes abdecken: