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Dokument-ID: 470701
8 Sammel- und Verwertungssysteme
Die Pflichten eines Sammel- und Verwertungssystems umfassen gem § 29a AWG 2002
- die Verpflichtung, die während des Betriebszeitraums eines Sammel- und Verwertungssystems in die Sammeleinrichtungen eingebrachten Abfälle abzutransportieren und entsprechend zu behandeln,
- Sammel- und Behandlungspflichten, die sich aus Untererfüllungen der Verpflichtungen nach Maßgabe einer Verordnung gem § 14 Abs 1 während der Betriebszeiträume ergeben, und
- Meldepflichten des Sammel- und Verwertungssystems, die sich auf die Betriebszeiträume beziehen.