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Dokument-ID: 470055
8.8 Sonderbestimmungen für Abfälle aus Bau- oder Abbruchvorhaben
In der Abfallbilanzverordnung sind Erleichterungen für ausschließlich rechtlich verfügende Abfallsammler vorgesehen. Dazu wird zwischen kleinen Bauvorhaben und Großbauvorhaben unterschieden (vgl § 6 Abs 6 Z 1 und 2 AbfallbilanzVO).