1.31 Vorübergehende Lagerung auf einer Deponie
Jede Lagerung von Abfällen, auch eine kurzfristige, unterliegt den Regelungen des § 15 Abs 3 AWG 2002 (ohne Ausnahme für besonders kurzzeitige Lagerungen). § 61 Abs 1 AWG 2002 verlangt, dass die Errichtung einer Deponie oder eines Deponieabschnitts angezeigt wird und Abfälle erst nach Überprüfung der Anlagen und Maßnahmen eingelagert werden dürfen, was sowohl für vorübergehende als auch langfristige Lagerungen gilt. Eine vorzeitige Inbetriebnahme ohne Bescheid über die Kollaudierung nach § 63 AWG 2002 ist nicht zulässig und stellt daher einen konsenswidrigen Betrieb der Deponie dar.