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Dokument-ID: 470608
7.1 Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen
Wer Abfälle sammelt oder behandelt, bedarf einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. Das bloße Anbieten des Sammelns oder Behandelns von Abfällen gegenüber einem größeren Personenkreis ist der Ausübung der jeweiligen Tätigkeit gleichzuhalten.