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Dokument-ID: 1090857
7.3.6 Schriftliche und stillschweigende Einwilligungen der zuständigen Behörde
Die zuständigen Behörden am Bestimmungsort und am Versandort sowie die für die Durchfuhr zuständigen Behörden verfügen nach der Übermittlung der Empfangsbestätigung durch die zuständige Behörde am Bestimmungsort gem Art 9 Abs 1 der EU-Abfallverbringungsverordnung über eine Frist von 30 Tagen, um in Bezug auf die notifizierte Verbringung schriftlich eine der folgenden mit Gründen versehenen Entscheidungen ordnungsgemäß zu treffen: