7.3.1 Verbringungsverfahren
Die Person, die beabsichtigt, eine genehmigungspflichtige Verbringung von Abfällen innerhalb der Europäischen Union durchzuführen oder durchführen zu lassen, muss vor der grenzüberschreitenden Verbringung der Abfälle eine schriftliche Notifizierung bei der zuständigen Behörde (in Österreich: Umweltministerium; seit 1. März 2025: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft [BMLUK]) einreichen. Dieser Notifizierungsantrag ist (bei Verbringungen zwischen EU-Mitgliedstaaten ausschließlich) bei der zuständigen Behörde am Versandort einzureichen, welche die vollständige Notifizierung anschließend an die anderen betroffenen zuständigen Behörden des Empfängerstaates und allfällig von der Verbringung betroffener Transitbehörden weiterleitet. Gegenwärtig existieren Probleme insbesondere zu folgenden Bereichen: