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Dokument-ID: 468062
5.3 Niederösterreichisches Abfallwirtschaftsgesetz 1992
Pflichtbereich und Andienungszwang
In den Pflichtbereich der Gemeinden fällt nach dem Niederösterreichischen Abfallwirtschaftsgesetz (NÖ AWG) 1992 „Müll“, das sind nicht gefährliche, vorwiegend feste Siedlungsabfälle (Restmüll, kompostierbare Abfälle und Altstoffe), die üblicherweise in privaten Haushalten oder im Rahmen von Betrieben, Anstalten und sonstigen Einrichtungen, wenn das Abfallaufkommen in Art und Zusammensetzung mit privaten Haushalten vergleichbar ist, anfallen.