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Dokument-ID: 1071091
13.2.4 Einhebung Altlastenbeitrag
Weiters wurden Sonderregelungen, ua die Einhebung des Altlastenbeitrags, geschaffen, wenn der Beitragsschuldner glaubhaft machen kann, durch COVID-19 von einem Liquiditätsengpass betroffen zu sein. Diese Erleichterungen betreffen die Möglichkeit von Stundungen und Ratenzahlungen bis 30. September 2020 sowie die Nichtfestsetzung von Stundungszinsen, Säumniszuschlägen und Verspätungszinsen.