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Neu Dokument-ID: 472056

FORUM Media (red) - Erich Rosenbach | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.1 Erforderliche Unterlagen im Anzeigeverfahren

Überblick: Die notwendigen Unterlagen einer Anzeige gem § 51 AWG 2002

  • Änderungen zur Anpassung an den Stand der Technik: Antragsunterlagen gem § 39 AWG 2002 (soweit erforderlich); insb Beschreibung der Anpassungsmaßnahmen und der sich daraus ergebenden Emissionssituation
  • Behandlung oder Lagerung zusätzlicher Abfallarten: Antragsunterlagen gem § 39 AWG 2002 (soweit erforderlich); insb Beschreibung des zu erwartenden chemischen oder physikalischen Reaktionsverhaltens der zusätzlichen Abfallarten und die Auswirkungen auf das Emissionsverhalten der Anlage
  • Sonstige Änderungen hinsichtlich der anzuwendenden Methoden und der Sicherheitsmaßnahmen: Antragsunterlagen gem § 39 AWG 2002 (soweit erforderlich); Unterlagen nur bezogen auf den Gegenstand der Änderung
  • Unterbrechung des Betriebs: Angaben zu den nicht betriebenen Anlagenteilen, Zeitpunkt der Unterbrechung; Angaben zu allenfalls erforderlichen Vorkehrungen zur Wahrung der Schutzinteressen
  • Verzicht auf genehmigte Abfallarten: Benennung der bescheidmäßig genehmigten Abfallarten, auf die verzichtet wird
  • Einschränkung der genehmigten Kapazität: Angabe der bisher genehmigten Kapazität und der nunmehr beantragten Kapazität
  • Auflassung der Behandlungsanlage oder eines Anlageteils oder Stilllegung der Deponie oder eines Teilbereichs der Deponie: Angaben zu den Auflassungsmaßnahmen; Angaben zu allenfalls erforderlichen Vorkehrungen zur Wahrung der Schutzinteressen
  • Auflassung oder Stilllegung von IPPC-Behandlungsanlagen:
    1. Bei Vorliegen eines Berichts über den Ausgangszustand gem § 2 Abs 8 Z 12: eine Bewertung des Standes der Boden- und Grundwasserverschmutzung durch relevante gefährliche Stoffe, die durch die Behandlungsanlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden; wurden durch die Behandlungsanlage erhebliche Boden- und Grundwasserverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, eine Darstellung der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung, um das Gelände in jenen Zustand zurückzuführen
    2. Bei Nichtvorliegen eines Berichts über den Ausgangszustand: eine Bewertung, ob die Verschmutzung von Boden und Grundwasser auf dem Gelände eine erhebliche Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt als Folge der genehmigten Tätigkeiten darstellt; bei Vorhandensein einer Gefährdung, eine Darstellung der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt
  • Sonstige nach den mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes anzeigepflichtige Änderungen: Antragsunterlagen gem § 39 AWG 2002 (soweit erforderlich); Unterlagen nur bezogen auf den Gegenstand der Änderung
  • Sonstige Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen: neben den Antragsunterlagen gem § 39, soweit diese Unterlagen erforderlich sind, eine begründete Darlegung, dass das Emissionsverhalten nicht nachteilig beeinflusst wird, zB beim Austausch von Maschinen, Geräten und Ausstattungen, der Nachweis der Gleichartigkeit hinsichtlich des Emissionsverhaltens
  • Änderungen betreffend die bis 30. September 2020 befristete Ausweitung der genehmigten Kapazität von Lagern im Zusammenhang mit COVID-19: Antragsunterlagen gem § 39 AWG 2020 (soweit erforderlich)

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