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Dokument-ID: 552375
6.5 Nachweis des Abfallendes
Abfallende für Recyclingholz
Für Altholz, das unter diese Verordnung fällt, kann der Nachweis des Abfallendes nur mehr nach diesem Regime erbracht werden. Für das Vorliegen des Abfallendes ist kein gesondertes Verfahren eingeführt worden. Mit dem bestehenden Feststellungsverfahren im AWG 2002 soll das Auslangen gefunden werden.