3.9.2 Elektroaltgeräte-Behandlungsbetriebe
Elektro- und Elektronik-Altgeräte dürfen nur in geeigneten Bereichen mit wetterbeständiger Abdeckung, undurchlässiger, erforderlichenfalls öl- und lösemittelbeständiger Oberfläche, Auffangeinrichtungen und erforderlichenfalls Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel gelagert werden. Es ist dabei sicherzustellen, dass die Freisetzung von Schadstoffen an die Umwelt verhindert wird.
Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind in geeigneten Bereichen mit undurchlässiger, erforderlichenfalls lösemittelbeständiger Oberfläche, wasserundurchlässiger Abdeckung, Auffangeinrichtungen und erforderlichenfalls Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel zu behandeln. Dies gilt auch für demontierte Bau- und Geräteteile aus Elektro- und Elektronik-Altgeräten.