Neu
Dokument-ID: 1197745
3.2 Durchfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen
Beschränkungen und Verbote
Die Durchfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen durch EU-Mitgliedstaaten von und nach Drittstaaten ist nur zulässig, wenn die Abfälle aus folgenden Staaten eingeführt und in diese wieder ausgeführt werden sollen (Art 58 iVm Art 57 und 51):