5.2 Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004
Pflichtbereich und Andienungszwang
In den Pflichtbereich der Gemeinden fallen laut der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung (K-AWO) 2004 Haus- und Sperrmüll. Unter „Hausmüll“ versteht das Gesetz alle vorwiegend festen, nicht gefährlichen Abfälle, die üblicherweise in einem privaten Haushalt anfallen, sowie die nicht gefährlichen Abfälle aus Betrieben, Anstalten, öffentlichen Einrichtungen und sonstigen Arbeitsstellen, soweit sie in ihrer Zusammensetzung mit Abfällen der privaten Haushalte vergleichbar sind, durchschnittlich in einem Volumen bis 240 Liter pro Woche anfallen und ihre Erfassung durch das ortsübliche Hausmüllsammelsystem möglich ist. Als „Sperrmüll“ gilt jener Hausmüll, dessen Erfassung wegen seiner Größe oder sperrigen Beschaffenheit nicht durch das ortsübliche Hausmüllsammelsystem möglich ist.