5.9 Wiener Abfallwirtschaftsgesetz
Pflichtbereich und Andienungszwang
Der Pflichtbereich – „in die öffentliche Müllabfuhr einbezogene Liegenschaften“ genannt – umfasst im Gebiet des Landes Wien die Sammlung von „Müll“, das ist nicht gefährlicher Siedlungsabfall, der vorwiegend fest ist, aus einem Stoffgemisch besteht und in privaten Haushalten (Hausmüll) oder in Betrieben, Anstalten oder im Zuge von Veranstaltungen oder Anlassmärkten (betrieblicher Müll) anfällt. Er umfasst auch sonstige nicht gefährliche, brennbare, vorwiegend feste Abfälle, die zulässigerweise gemeinsam mit Hausmüll oder mit betrieblichem Müll gesammelt werden (sonstiger Müll). Keinesfalls als Müll gelten Altstoffe, Sperrmüll, Straßenkehricht sowie produktionsspezifische Abfälle. Die Eigentümer der in die öffentliche Müllabfuhr einbezogenen Liegenschaften sind berechtigt und verpflichtet, den auf ihren Liegenschaften anfallenden Müll durch die öffentliche Müllabfuhr sammeln zu lassen.