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Dokument-ID: 1192731
1.36 Rechtsmittelbefugnis von Standortgemeinde und Umweltorganisationen im (ordentlichen) Anlagengenehmigungsverfahren
Das AWG 2002 räumt den Standortgemeinden keine Befugnis zur Erhebung einer Revision an den VwGH gem Art 133 Abs 8 B-VG ein, es sei denn, es liegt eine Verletzung ihrer prozessualen Rechte vor (zB die Anerkennung als Partei, die materielle Behandlung ihrer Beschwerde; mit der Parteistellung verknüpfte prozessuale Parteirechte, wie etwa das Recht auf Akteneinsicht und auf Parteiengehör etc).