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Dokument-ID: 866093
5.4.3 Berechnung und Messung der Emissionen
Aus den Messergebnissen muss der Beurteilungswert errechnet werden. Der neu gefasste § 12 der AVV 2024 führt zu einer Vereinheitlichung der Vorgangsweise zur Berücksichtigung von Messunsicherheiten bei der Berechnung der Beurteilungswerte und passt diese an die Vorgaben des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen (EG-K 2013) und der Feuerungsanlagenverordnung (FAV) 2019 an.