8.7 Kommunale Sammlung
Da Gemeinden idR aufgrund landesrechtlicher Vorschriften entweder Abfälle selbst sammeln und behandeln oder zumindest über die Abholung und Entgegennahme von Abfällen Dritter (der Gemeindebürger) verfügen, sind sie Abfallsammler und -behandler. Es bestehen besondere Bestimmungen für die Herkunftsangabe der im Rahmen der kommunalen Sammlung anfallenden Abfälle. Über mehrere Gemeinden gemeinsam gesammelte Abfallmengen können auf der Basis der entleerten Behältervolumina anteilsmäßig der jeweiligen Gemeinde zugeordnet werden.