6.5 Abschätzung der zukünftigen Entwicklung der Abfallströme
Zielsetzung und Grundlagen
Die Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union bestimmt in Kapitel V – „Pläne und Programme“ – Art 28 unter anderem, dass die Abfallwirtschaftspläne der Mitgliedstaaten sowohl eine Bestandsaufnahme der „Art, Menge und Herkunft der im gesamten geografischen Gebiet des Mitgliedstaats erzeugten Abfälle“ und der „Abfälle, die wahrscheinlich aus dem oder in das Hoheitsgebiet verbracht werden“ als auch eine Abschätzung „der zukünftigen Entwicklung der Abfallströme“ enthalten müssen.