1.18 Kundmachungsvorschriften in Zeitungen iZm Anlagengenehmigungsverfahren
§ 40 Abs 1 AWG 2002 fordert, dass die Tages- oder Wochenzeitung, in deren redaktionellen Teil näher bezeichnete Daten des Projekts zu veröffentlichen und durch Verweis auf die in den Z 1 bis 3 genannten, über eine Internetseite zugänglichen Dokumente bekannt zu geben sind, im Bundesland „weit verbreitet“ sein muss. Dies bezieht sich auf die Anzahl der Lesenden, wobei es sich nicht um die Zeitung mit der höchsten Auflagezahl handeln muss. Wichtig ist, dass mit der Zeitung ein breites Spektrum an Lesenden im Hinblick auf die potenziell Betroffenen erreicht wird. § 40 Abs 1 AWG 2002 zielt darauf ab, eine möglichst weitgehende Verbreitung der Information zu sichern, ohne dass damit garantiert ist, dass jede potenziell betroffene Person die Information auch in dem Medium vorfindet, das sie regelmäßig konsumiert.