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Dokument-ID: 1071088
13.2.1 Anzeige für Kapazitätserweiterungen für Lager
Mit dem 4. COVID-19-Gesetz (BGBl I Nr 24/2020) wurde folgender Absatz in § 37 AWG 2002 aufgenommen:
„(4a) Änderungen betreffend die bis 30.09.2020 befristete Ausweitung der genehmigten Kapazität von Lagern in Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) sind der Behörde anzuzeigen.“