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Neu Dokument-ID: 1115372

Peter Hodecek | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.2.2 Interpretation der Abfallende-Bestimmungen der Richtlinien 2006/12/EG, 2008/98/EG und (EU) 2018/851

Die beiden Richtlinien 2006/12/EG und 2008/98/EG enthalten die Bestimmung, dass bestimmte festgelegte Abfälle nicht mehr als Abfälle iSv Art 3 Buchstabe a der Richtlinie 2006/12/EG bzw Art 3 Abs 1 der Richtlinie 2008/98/EG anzusehen sind, wenn diese Abfälle ein Verwertungsverfahren, wozu auch ein Recyclingverfahren zu rechnen ist, durchlaufen haben und spezifische Kriterien erfüllen, die gemäß den folgenden Abfallende-Bedingungen festzulegen sind:

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