7.3.5 Benachrichtigungsverfahren
Die in eine notifizierungspflichtige Abfallverbringung operativ involvierten Personen – üblicherweise die notifizierende Person (Versender), der Transporteur und der Empfänger – müssen umfangreiche Meldepflichten erfüllen. Die notifizierende Person muss spätestens drei Tage vor der tatsächlichen Abfallverbringung das dem Notifizierungsantrag beizulegende Begleitformular allen Behörden und dem Empfänger vollständig ausgefüllt übermitteln. Der Empfänger ist verpflichtet, längstens drei Tage nach Ankunft der Abfälle, dieses Begleitformular seinerseits vollständig ausgefüllt allen zuständigen Behörden und der notifizierenden Person zu übersenden. Der Transporteur hat weitere Verpflichtungen zu erfüllen.