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Dokument-ID: 1091994
5.1 Abfallaufzeichnungen – gewerbsmäßiger Transport – nicht gefährliche Abfälle
Der Transporteur hat bei der gewerbsmäßigen Beförderung nicht gefährlicher Abfälle gemäß § 15 Abs 7 AWG 2002 entsprechende Abfallaufzeichnungen mitzuführen.