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Dokument-ID: 469425
3 Allgemeine Lagerungs-, Verwertungs- und Behandlungspflichten
Gem § 15 Abs 3 AWG 2002 darf die Sammlung, Lagerung oder Behandlung von Abfällen nicht außerhalb von
- dafür genehmigten Anlagen oder
- für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten